Karlsruhe (dpa)

NSU-Terroristin Zschäpe reicht Verfassungsbeschwerde ein

| 29.10.2021 11:08 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Die verurteilte NSU-Terroristin Beate Zschäpe - hier 2016 vor Gericht - reicht Verfassungsbeschwerde ein. Foto: picture alliance / dpa
Die verurteilte NSU-Terroristin Beate Zschäpe - hier 2016 vor Gericht - reicht Verfassungsbeschwerde ein. Foto: picture alliance / dpa
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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der NSU-Terroristin Beate Zschäpe zu lebenslanger Haft bestätigt. Dagegen hat Zschäpe nun Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Die rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilte NSU-Terroristin Beate Zschäpe hat in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Beschwerde sei schon am 20. September eingegangen, sagte ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts am Freitag, ohne Einzelheiten zu nennen.

Der „Spiegel“ hatte bereits am Donnerstag berichtet, ihre Anwälte wollten damit erreichen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal über die Revision der 46-Jährigen entscheiden und diesmal vorher mündlich verhandeln müsse.

Der BGH hatte im August Zschäpes Verurteilung als Mittäterin an der rassistisch motivierten Mordserie des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ per schriftlichem Beschluss bestätigt. Damit bleibt es bei der Strafe, die das Oberlandesgericht (OLG) München 2018 verhängt hatte: lebenslange Haft bei besonderer Schwere der Schuld.

Ein Sprecher des BGH sagte, dort sei auch eine Anhörungsrüge Zschäpes anhängig. Mit einer solchen Anhörungsrüge wird ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Sie zu stellen, ist die Voraussetzung dafür, dass eine Verfassungsbeschwerde überhaupt möglich ist. Der BGH-Sprecher sagte, es werde zeitnah darüber entschieden. Erst dann kann es am Verfassungsgericht weitergehen.

Laut „Spiegel“ ist die Verfassungsbeschwerde unterzeichnet von den Anwälten Mathias Grasel, Wolfgang Heer und Andreas Lickleder. Zschäpes Wunschverteidiger Grasel erklärte auf Anfrage, der Verwerfungsbeschluss des BGH verletze Zschäpe in ihren Grundrechten. „Der BGH durfte diese überraschende Erweiterung der Mittäterschaft nicht ohne Durchführung einer Hauptverhandlung vornehmen, so dass hier unter anderem das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde.“

© dpa-infocom, dpa:211029-99-784201/6

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