Karlsruhe (dpa)

Vermieter dürfen Kabel-TV abrechnen - bis zur Änderung

| 18.11.2021 12:21 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Der Eingangsbereich zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Foto: Uli Deck/dpa
Der Eingangsbereich zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Foto: Uli Deck/dpa
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Mieter müssen die Kosten für einen Kabelanschluss zahlen, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist. Der BGH rüttelt nicht an der geltenden Rechtslage. Das Thema hat sich aber bald erledigt.

Mieter müssen es noch eine Weile hinnehmen, dass Vermieter sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitband-Kabelanschluss binden - und die Kosten abrechnen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Donnerstag entschieden, dass das nicht gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt. Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Zum 1. Dezember 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Bis Ende Juni 2024 gibt es zwar noch eine Übergangsfrist. Danach bekommen jedoch alle Mieter die Wahlfreiheit - und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte.

Über einen Breitband-Kabelanschluss werden Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen. Er kann allerdings auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden.

Die Wettbewerbszentrale war der Meinung, dass die Abrechnung über Betriebskosten bislang schon gegen geltendes Recht verstößt. Wenn Mieter für einen Anschluss zahlen, den sie möglicherweise gar nicht nutzen oder nicht wollen, seien auch Anbieter alternativer Übertragungswege wie etwa Streamingdienste im Nachteil. Die Klägerin berief sich auf einen Paragrafen im Telekommunikationsgesetz, wonach ein Vertrag „zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ höchstens eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben darf. Außerdem müsse es möglich sein, einen Vertrag für höchstens 12 Monate abzuschließen.

Mieter müssen auf die Umsetzung der Regelungen warten

Der erste Zivilsenat am BGH urteilte aber, dass in den Mietverträgen der beklagten Vivawest aus Gelsenkirchen keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart sei. Das Unternehmen verwehre auch nicht den Abschluss von Verträgen mit höchstens einem Jahr Laufzeit. „Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern - entsprechend der gesetzlichen Regelung (...) - bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.“ Die Richter und Richterinnen wiesen die Revision der Klägerin zurück. Die Vorinstanzen hatten ebenfalls zugunsten von Vivawest entschieden, die mehr als 120.000 Wohnungen vermietet.

Betroffene Verbraucher müssen somit auf die Umsetzung der neuen Regelungen warten. „Die zwangsweise Umlage der TV-Kosten ist ein Relikt aus den Frühzeiten des privaten Kabelfernsehens und nicht mehr zeitgemäß“, kommentierte Jens-Uwe Theumer vom Vergleichsportal Verivox das Urteil. „Längst ist HD-Fernsehen über andere Wege für unter 10 Euro im Monat möglich. Wenn Mieter bald selbst über ihren Anbieter entscheiden können, wird das ehemals starre Silodenken zwischen TV und Streaming weiter aufbrechen.“

© dpa-infocom, dpa:211118-99-45962/2

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