Berlin (dpa)
Gericht: Verkürzung von Genesenenstatus rechtswidrig
Das RKI hatte den Genesenenstatus Mitte Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Damit verloren viele Bürger plötzlich die Möglichkeit, Restaurants zu besuchen - zu Unrecht, urteilt nun ein Gericht.
Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) von sechs auf drei Monate ist auch nach Auffassung von Berliner Richtern rechtswidrig.
Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag mit und verwies auf die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz. In der Praxis können sich aber zunächst lediglich die beiden Antragssteller damit auf den alten Genesenenstatus von sechs Monaten berufen, wie ein Sprecher erklärte. Das Gericht könne die Verordnung nicht generell aussetzen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: VG 14 L 24/22)
Gericht: RKI kann nicht über Status entscheiden
Nach Ansicht der zuständigen 14. Kammer kann die Entscheidung darüber, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, nicht auf das RKI als Bundesoberbehörde übertragen werden. Dies überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Aus diesem Grund habe sich das Gericht nicht mit der Frage befassen müssen, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet worden sei. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Zuvor hatten bereits Verwaltungsgerichte im bayerischen Ansbach und Hamburg ähnlich entschieden. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung zur beschlossenen Impfpflicht für Personal in Kliniken und Pflegeheimen kürzlich Zweifel mit Blick darauf erkennen lassen, solche Konkretisierung einem Bundesinstitut zu überlassen.
Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Damit soll eine jüngst vorgenommene Änderung rückgängig gemacht werden. Diese sieht vor, dass die Frist nicht mehr in einer Verordnung steht, sondern Festlegungen des RKI auf dessen Internetseite direkt greifen.
Das Institut hatte den Genesenenstatus auf dieser Grundlage zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.
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