Ammerländerin fühlt sich getäuscht Gericht beendet Streit um ein ehemaliges Rennpferd
Eine Ammerländerin kauft nahe Leer ein Pferd – aber es hat eine Vergangenheit, die sie nicht erwartet hatte. Sie wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, der Fall landete vor Gericht.
Leer/Oldenburg - Ist ein ehemaliges Rennpferd weniger wert als ein Freizeitpferd? Nicht unbedingt, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Sofern das Tier gesund ist, hat es keine Mängel, nur weil es mal im Rennsport unterwegs war. Das geht aus einer Mitteilung des OLG hervor. Hintergrund dieser Feststellung: Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer ein Pferd gekauft. Sie bezahlte dafür 4500 Euro. Im Kaufvertrag war nach Angaben des OLG festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden war. Es habe weder eine Dressur-, noch eine Springausbildung.
Nach der Übergabe des Tieres stellte sich dann heraus, dass es früher als Rennpferd eingesetzt war. Die Ammerländerin wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, ihn hilfsweise wegen Täuschung anfechten. Die Verkäuferin lehnte jegliche Ansprüche ab.
Was sagt der Sachverständige?
Es kam zur Klage, die vom Landgericht Oldenburg abgewiesen wurde – der zuständige Senat des Oberlandesgerichts bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, heißt es in der Mitteilung von Mittwoch. Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mängel dar.
Nach Einschätzung eines vom Gericht eingesetzten Sachverständigen ist nicht zu erwarten, dass ein Reiter ein ehemaliges Rennpferd eingeschränkter nutzen kann als ein Freizeitpferd. Die Käuferin hatte befürchtet, dass bei dem Tier sehr wahrscheinlich durch den Einsatz im Rennsport verschleißbedingt Gelenkerkrankungen auftreten werden. Der Gutachter sieht da keinen Zusammenhang. Diese Art von Verschleiß beruhen seiner Ansicht nach auf Alter, Art und Qualität der Haltung.
Entscheidung ist rechtskräftig
Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigten nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein anderes Ergebnis, als die Klage abzuweisen. Wenn im Vertrag festgehalten sei, dass das Pferd keine Dressur- und Springausbildung habe, sei das nicht rechtsverbindend gleichbedeutend damit, dass es bislang immer nur als Freizeitpferd genutzt worden sei.
Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.